§ 133 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

§ 133

(1) § 133.Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 83 Abs. 2, 98 Abs. 3, 106 Abs. 4, 114 Abs. 3, 122 Abs. 2 und 131d Abs. 4 sowie hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den Universitäten und Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

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