Vollziehung
§ 133.
(1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:
- 1. hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 41 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
- 3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40197659
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