Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 132a.
(1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorsehen, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder Umwelt erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR40222667
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