Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase
§ 132a.
(1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR40231651
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