§ 132a KFG

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.2021

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase

§ 132a.

(1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40231651

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