Falsche Angaben des Kartellbevollmächtigten
§ 132
§ 132. Wer als Kartellbevollmächtigter in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerungsantrag nach § 24 oder einer Anzeige nach den §§ 58 oder 59 über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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