Irreführung des Kartellgerichts
§ 132
§ 132. Wer in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23 oder einem Verlängerungsantrag nach § 24 oder wer in einer Anmeldung nach § 42a über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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