Schulversuche zum Fremdsprachenunterricht in der Volksschule
§ 131e
(1) § 131e.An Volksschulen ist schulversuchsweise der Unterricht in Lebender Fremdsprache als verbindliche Übung ab der 1. Schulstufe ohne Erhöhung der Gesamtwochenstundenzahl in der Grundschule während der Schuljahre 1994/95 bis 1997/98 zu erproben.
(2) Für die Durchführung dieser Schulversuche gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Volksschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
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