§ 131e SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

§ 131e

(1) § 131e.Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

(2) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

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