Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung
§ 131
§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftigen oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Untersagung (§ 35) ausnützt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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