§ 131 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 131

§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Auftragserteilung (§ 35 Abs. 1 und § 36) ausnützt oder einem solchen Auftrag nach § 35 Abs. 2 nicht nachkommt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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