Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung
§ 131
§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Auftragserteilung (§ 35 Abs. 1 und § 36) ausnützt oder einem solchen Auftrag nach § 35 Abs. 2 nicht nachkommt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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