§ 131 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Verwaltung von Liegenschaftsantheilen.

§. 131.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen.

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