Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Verwaltung von Superädifikaten, Liegenschaftsanteilen und nicht verbücherten Liegenschaften
§ 131.
(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von Superädifikaten, Baurechten und einzelnen Liegenschaftsanteilen zu beziehen.
(2) Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in das Grundbuch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096444
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