§ 131 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 131

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, soweit erforderlich, zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024872

alte Dokumentnummer

N2193811179S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)