Verbotene Durchführung eines Kartells
§ 130
(1) § 130.Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 57 Abs. 3, §§ 58 und 59) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.
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