§ 130 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Verbotene Durchführung eines Kartells, einer vertikalen

Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses

§ 130

(1) § 130.Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluß in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.

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