§ 12a GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2005

Meldungen von Ereignissen

§ 12a.

Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

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