§ 12a GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Meldungen von Ereignissen

§ 12a.

Sind auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde zu melden, sind diese Meldungen im Falle der Vorschriften gemäß § 2 Z 5 an die Austro Control GmbH, sonst an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

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