§ 12 Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1973

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

§ 12.

(1) Die Prüfungskommissionen für die im § 11 Abs. 1 angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfung für Zollwachebeamte und der Prüfungskommission für die gehobene Fachprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus den Dienstzweigen “Höherer Ministerialdienst", “Höherer Finanzdienst", “Leitende Beamte des Zollwachdienstes" und “Gehobener Zolldienst" auszuwählen.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und bei der Dienstprüfung für die Zollwache aus drei, der Fachprüfung für Zollwachebeamte und der gehobenen Fachprüfung für die Zollwache aus vier Prüfungskommissären. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096497

alte Dokumentnummer

N61973105890

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