§ 12 Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

§ 12.

(1) Die Prüfungskommissionen für die im § 11 Abs. 1 angeführten Prüfungen werden beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Zollwache und mindestens einer seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfung für

Zollwachebeamte ... (Anm.: Einige Worte aufgehoben durch die

Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... und mindestens einer seiner

Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus den Dienstzweigen “Höherer Ministerialdienst", “Höherer Finanzdienst", “Leitende Beamte des Zollwachdienstes" und “Gehobener Zolldienst" auszuwählen.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und bei der Dienstprüfung für die Zollwache aus drei, der Fachprüfung für

Zollwachebeamte ... (Anm.: Einige Worte aufgehoben durch die Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... aus vier Prüfungskommissären. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender,

Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12102512

alte Dokumentnummer

N61986186620

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