Flugschülerausweise
§ 12
(1) § 12.Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
- 1. der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
- 2. verlässlich (§ 4) ist und
- 3. tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
- 1. durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
- 2. durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
- 3. zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
- 4. für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
(4) Ist für die Erlangung eines Scheines mit der Ausnahme von Scheinen gemäß § 23 die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflüge über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Scheines erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
(5) Im Falle von Ausbildungen für die Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 dürfen Alleinflüge nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Flugschülerausweises beträgt drei Jahre.
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