§ 12 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Flugschülerausweise

§ 12

(1) Der Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn

  1. 1. der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
  2. 2. verlässlich (§ 4) ist und
  3. 3. tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.

(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.

(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt

  1. 1. durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
  2. 2. durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
  3. 3. zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
  4. 4. für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.

(4) Alleinflüge dürfen nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.

(5) Flugübungen dürfen auch von Personen, welche über keinen Flugschülerausweis verfügen, nach Vollendung des 15. Lebensjahrs auf mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeugen durchgeführt werden, wenn

  1. 1. die Flugübungen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines Fluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug am Doppelsteuer stattfinden,
  2. 2. die Flugübungen ihrem Inhalt nach keine praktischen oder theoretischen Vorkenntnisse für deren sichere Durchführung erfordern und
  3. 3. sonst alle Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2007)

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