Übergangsbestimmungen
§ 12.
(1) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse IX des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" zu führen.
(2) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse VIII des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.
(3) Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der Amtstitel “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" oder “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" für die Dauer einer bestimmten Verwendung im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10008535
Dokumentnummer
NOR12100041
alte Dokumentnummer
N61983116540
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