§ 12 VerwendungsbezeichnungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse IX des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" zu führen.

(2) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse VIII des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.

(3) Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der Amtstitel “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" oder “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" für die Dauer einer bestimmten Verwendung im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008535

Dokumentnummer

NOR12100041

alte Dokumentnummer

N61983116540

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