§ 12 VerwendungsbezeichnungsV

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1987

Verwendung im Inland oder Ausland als Delegationsleiter im Rahmen

internationaler Konferenzen oder Verhandlungen

§ 12

§ 12. Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1, die der Dkl. VIII angehören und im Rahmen internationaler Konferenzen oder Verhandlungen im In- oder Ausland als Delegationsleiter verwendet werden, kann für die Dauer und ausschließlich für die Zwecke der Konferenz oder Verhandlungen die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' verliehen werden, wenn die Rücksichtnahme auf eine bestehende internationale Übung und die Bedeutung der Konferenz oder Verhandlungen dies erfordert.

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