§ 12 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)

Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von

Umverpackungen

§ 12.

(1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10).

(2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Vertriebsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.

(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückgelassen werden.

(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015981

alte Dokumentnummer

N1199658846J

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