§ 12 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen

§ 12.

(1) Letztvertreiber haben die vom Letztverbraucher beim Erwerb der verpackten Ware in oder im Bereich der Abgabestelle zurückgelassenen Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Im Übrigen gelten für Umverpackungen die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081915

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