§ 12 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Nichtraucherschutz

§ 12.

(1) Rauchverbot gilt in Räumen für

  1. 1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
  2. 2. Verhandlungszwecke und
  3. 3. schulsportliche Betätigung.

(2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.

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