Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung
§ 12.
(1) Rauchverbot gilt in Räumen für
- 1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
- 2. Verhandlungszwecke und
- 3. schulsportliche Betätigung.
(2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.
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