§ 12 SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Suchtgiftbezug durch Ärzte und Tierärzte

§ 12

§ 12. Ärzte einschließlich der Zahnärzte sowie Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.

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