Suchtgiftbezug durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte
§ 12.
Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR40103152
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