§ 12 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Ausländischer Studienteil

§ 12.

Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes können nach Wahl des ordentlichen Hörers bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolviert werden, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität abgelegten Prüfungen sind, soweit sie den nach dieser Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, anzuerkennen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG).

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12124106

alte Dokumentnummer

N7199222171J

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