§ 12 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Ausländischer Studienteil

§ 12.

Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes sollen ordentliche Hörer und Hörerinnen bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolvieren, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität absolvierten Studien und abgelegten Prüfungen sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen und anzuerkennen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG). Die Gleichwertigkeit kann auch im voraus entweder durch eine generelle Festlegung gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG oder durch einen Bescheid im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 6 AHStG festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12125636

alte Dokumentnummer

N7199441323J

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