Erlöschen von Bewilligungen
§ 12
(1) § 12.In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum
- a) zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
- b) zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
- c) zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr betragen darf.
(2) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn die bewilligungspflichtige Tätigkeit innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
(3) Eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 erlischt, wenn die bewilligte Tätigkeit länger als drei Jahre unterbrochen wird.
(4) Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
(5) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
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