Erlöschen von Bewilligungen
§ 12.
(1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum
- 1. zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,
- 2. zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und
- 3. zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr
- betragen darf.
(2) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.
(4) Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wenn
- 1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
- 2. die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder
- 3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
(5) Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wenn
- 1. der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder
- 2. der bewilligte Umgang beendet wurde oder
- 3. der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.
(6) Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40035033
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