§ 12 Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

jetzt § 13

Wiederholungsprüfung

§ 12.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

jetzt § 13

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40204559

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