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§ 13 Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2024

früher § 12

Wiederholungsprüfung

§ 13.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

früher § 12

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40262827

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