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§ 14 Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 14.

(1)  Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Steinmetz/Steinmetzin“ kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.

(2) Der im Rahmen einer eingeschränkten Zusatzprüfung zu prüfende Gegenstand „Fachgespräch“ dauert im Regelfall 15 Minuten und hat sich auf Themen der Steinmetztechnik zu beziehen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission sonst keine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person möglich ist.

(3) Für die Zusatzprüfung sind die §§ 11 bis 13 anzuwenden.

Schlagworte

Steinmetzin

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40262828

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