Abschnitt IV
DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN Ernennungserfordernisse
§ 12
§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer
- 1. im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und
- 2. am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre.
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