§ 12 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Abschnitt IV

DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN Ernennungserfordernisse

§ 12

§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer

  1. 1. im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes Richter ist oder Richter war und wieder zum Richter ernannt werden könnte und
  2. 2. am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe 2 einzureihen wäre.

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