§ 12 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abschnitt IV

DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN Ernennungserfordernisse

§ 12

§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.

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