§ 12
(1) § 12.Aufgabe des Fachausschusses ist es,
- a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
- b) in den Fällen des § 10 Abs. 6 mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;
- c) den Fachwahlausschuß zu bestellen (§ 17 Abs. 2);
- d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.
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