§ 12 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 12

(1) § 12.Aufgabe des Fachausschusses ist es,

  1. a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
  2. b) in den Fällen des § 10 Abs. 6 mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;
  3. c) den Fachwahlausschuß zu bestellen (§ 17 Abs. 2);
  4. d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
  5. e) bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.

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