§ 12 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Abschluß der Eintragung

§ 12.

(1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.

(2) Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Standesbeamten (§ 59 Abs. 2) abzuschließen.

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