§ 12 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Abschluß der Eintragung

§ 12.

(1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.

(2) Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Beamten abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113190

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