Inkrafttreten
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 2 und § 3 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden. § 4 ist erstmals auf Informationen anzuwenden, die bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem 1. Jänner 2014 erteilt werden.
(2) Der Titel, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20008110
Dokumentnummer
NOR40185222
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