§ 12 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

§ 12.

(1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in

  1. 1. das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,
  2. 2. das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),
  3. 3. ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führen ist, wenn
  1. a) eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,
  2. b) für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und
  3. c) diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder
  1. 4. ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.

(2) Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, und
  2. 2. die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.

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