§ 12 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2013

Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

§ 12.

(1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in

  1. 1. das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder
  2. 2. das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).

(2) Die amtliche Eintragung einer Sorte durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu erfolgen, wenn

  1. 1. die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,
  2. 2. eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder
  3. 3. das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.

(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
  2. 2. in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder
  3. 3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40151930

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