§ 12
(1) § 12.Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates die Bewilligung hiefür erteilt. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.
(2) Einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - überdies der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften.
(3) Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften - soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes ergibt - nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.
(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Absatz 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates zuführen.
(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates aufgehoben werden. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)