§ 12 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

§ 12.

(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates bewilligt wurde.

(2) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates.

(3) Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.

(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates aufgehoben werden. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

Schlagworte

Landesschulrat

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40163027

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