ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.
Heilfürsorge.
§ 12.
(1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, haben ihnen die Gebietskrankenkassen für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.
(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Kranken-, Familien- und Taggeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch auf Kranken-, Familien- und Taggeld.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (§ 123 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Kranken- und Familiengeld gewähren.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten, die vor Durchführung der Heilfürsorgemaßnahmen erstellt worden sind, anzunehmen ist, daß durch diese das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann.
(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1 dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Abs. 2 die entstandenen Kosten insoweit, als sie über den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.
Schlagworte
Krankengeld, Familiengeld
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092780
alte Dokumentnummer
N6194710025X
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