§ 12 Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.

Heilfürsorge.

§ 12.

(1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht haben ihnen die Gebietskrankenkassen für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.

(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3 ASVG festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß § 54 Abs. 1 ASVG für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, Inhaber eines Opferausweises und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (§ 123 ASVG) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Krankengeld gewähren.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten anzunehmen ist, daß durch diese Maßnahmen das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann.

(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1 dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Abs. 2 die entstandenen Kosten insoweit, als sie über den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, die Ersatzbeträge in den Fällen des Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.

Schlagworte

Krankengeld, Familiengeld

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12110616

alte Dokumentnummer

N6199549022J

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