§ 12 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Beitragslast und Beitragsschuldner

§ 12.

Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die Versicherten, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten entfallenden Beiträge – ausgenommen die auf Grund einer Neufestsetzung des Beitragssatzes nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz zu entrichtenden Beiträge – der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar bzw. Notariatssubstitut. Er ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versicherungsanstalt ein dem Beitragsschuldner anvertrautes Gut.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009972

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